RE: Zatarcie czynu w niemieckim prawie karnym
Na pierwsze pismo, zeby zatarli mi wyrok, ktory uniemozliwia mi prace w zawodzie kierowcy dostalem odpowiedz, ze jak splace grzywne to oni sciagna nakaz zatrzymania i wtedy bede mogl pracowac w zawodzie kierowcy. Zaplacilem, przyszly papiery po tygodniu, ze sciagaja haftbefehl. poszedlem tylko spytac w sadzie czy dalej jestem w systemie. i bylem, wiec jakies 3 tygodnie temu wyslalem ponownie pismo do sadu w niemczech, ze wpis dalej widnieje w krajowym rejestrze przy ministerstwie sprawiedliwosci rp i czekam na odpowiedz. nie wiem, moze juz jest sciagniety wpis, ale nie mam czasu zajsc do sądu.
Jak troche znasz niemiecki to poczytaj moze cos znajdziesz:
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)
Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
e)
(weggefallen)
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
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