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Szyboglass
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Witam.
W 2014 r. został złożony przeze mnie wniosek: Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
Procedowanie trwało blisko 5 lat. Wiązało się z liczną korespondencją z BVA, różnymi archiwami. a także placówkami konsularnymi.
W czwartek nadeszła decyzja z BVA o odrzuceniu wniosku.
Zwracam się z gorącą i serdeczną prośbą, do wszystkich forumowiczów, o zapoznanie się z uzasadnieniem i wypowiedzenie się, czy jest jeszcze sens złożyć odwołanie.
Z pozdrowieniami.
P.S. Mój brat przyrodni, starszy ode mnie o 13 lat (wspólny ojciec) na tą samą dokumentacje otrzymał w latach 80 tych obywatelstwo niemieckie.
Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Für diese Ablehnung wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 € erhoben.
Begründung:
I.
Am 10.04.2014 beantragten Sie die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehö*rigkeit.
20.12.2018
In dem Antrag gaben Sie an, die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrem Vater erworben zu haben.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bun*desverwaltungsamtes i.d.F. v. 15.12.2010).
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird auf Antrag nur einem deutschen Staatsangehörigen ausgestellt (§ 30 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz StAG). Im Rahmen dieses Verwaltungs*verfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besit*zen.
Sie wurden am XX.XX.XXXX in Koszalin als eheliches Kind Ihrer Eltern Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx- xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx geborene Xxxxxxxxxx geboren.
Durch die Geburt erwarb das eheliche Kind eines Deutschen gemäß § 4 der zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und das nichteheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Um im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein, müssten Sie daher väterlicherseits von einem deutschen Staatsangehörigen abstammen.
Ihr Vater wurde am XX.XX.XXXX als eheliches Kind seiner Eltern Xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx und Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx geborene Xxxxxxxxx in Motodeczno geboren wohnte Ihren Antragsanga*ben nach dort bis Januar 1941, von Februar 1941 bis Juni 1942 in Alt Kischau, vom 01.07.1942 bis 08.03.1945 in Berent und danach bis zu seinem Tod in weiteren Orten in Po*len.
Wie oben bereits ausgeführt erwarb auch das eheliche Kind eines Deutschen gemäß § 4 der zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Vaters geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörig*keitsgesetzes (RuStAG) die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und das nichteheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Um im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein, müsste Ihr Vater daher ebenfalls väterlicherseits von einem deutschen Staatsangehörigen abstammen.
Ihr Großvater wurde am XX.XX.1901 in Orle (später Arnkenhof), Kreis Berent Westpreußen geboren. Ihren Antragsangaben nach wohnte er dort bis 1925 und danach in Motodeczno. Dort fand auch die Heirat Ihrer Großeltern am XX.XX.1925 statt. Ab 01.09.1941 soll er bzw. die Familie sich in Berent aufgehalten haben. Weiterhin gaben Sie als Aufenthaltsort im Jahr 1944 Freising an. Gestorben sei er am 25.03.1983 in Großbritannien.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Großvater am XX.XX.1901 in den damaligen Grenzen Preußens geboren wurde, kann angenommen werden, dass er mit Geburt die preußische und damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
Der Geburtsort gehörte jedoch dem Gebiet in Westpreußen, das infolge des Ersten Weltkrie*ges durch den Versailler Vertrag mit Wirkung vom 10.01.1920 an Polen abgetreten wurde. Die Bewohner erwarben zum genannten Stichtag (ohne darauf gerichteten Antrag) die polnische Staatsangehörigkeit unter gleichzeitigem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ab diesem Zeitpunkt war Ihr Großvater ausschließlich im Besitz der polnischen Staatsangehö*rigkeit.
Der Ort Motodeczno fiel nach dem ersten Weltkrieg ebenfalls an Polen, so dass der Umzug und die Heirat 1925 dorthin keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen gehabt ha*ben dürfte.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. §4 RuStAG Ihres Vaters scheidet damit aus.
Ein (Wieder-) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konnte allerdings nach der Verord*nung über die Deutsche Volksliste und die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostge*bieten vom 04.03.1941 in der Fassung der Verordnung vom 31.01.1942 (Volkslistenverord*nung) erfolgen.
Die Volkslistenverordnung wurde in den Gebieten Polens angewandt, die während des Zwei*ten Weltkrieges annektiert worden waren. Ein Teil der dort lebenden Bevölkerung erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Einzelnen hing der Erwerb zunächst davon ab, ob die maß*gebliche Person die Eintragungsvoraussetzungen des § 1 Volkslistenverordnung erfüllte. Da*nach konnte in die Deutsche Volksliste nach Abs. 3 der genannten Vorschrift eine Person ein*getragen werden, die am 26.10.1939 polnische Staatsangehörige oder an diesem Tag staa*tenlos war, zuletzt aber die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte. Besonderheiten galten für ehemalige Danziger Staatsangehörige. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit hing davon ab, in welche Abteilung der Volksliste der Betreffende einzugruppieren war. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen erwarben nach § 5 der Volkslistenverordnung vom 04.03.1941 zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit durch (künftige) Einzeleinbürgerung. Der automatische Erwerb durch Eintragung in die Abteilung 3 wurde erst durch die Änderung der Volkslistenverordnung vom 31.01.1942 eingeführt; danach erwarb die betreffende Person mit der Eintragung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Das Volkslistenverfahren war nach Ziffer IV des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13.03.1941 be*schleunigt durchzuführen, nach Nr. 25 dieses Erlasses erhielten die in die Abteilung 3 Einge*tragenen einen grünen Volkslistenausweis.
Ein auch heute noch wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit setzt neben dem damaligen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Volkslistenver*ordnung voraus, dass es sich bei demjenigen, der nach der Maßgabe der Volkslistenverord*nung die Staatsangehörigkeit erworben hatte, um einen deutschen Volkszugehörigen gehan*delt hat. Bei der Prüfung dieser Frage muss vom Rechtsgedanken des § 6 Bundesvertriebe*nen- und Flüchtlingsgesetz i. d. F. vom 02.06.1993 (BVFG) und der zu ihm ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Danach ist deutscher Volkszuge*höriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Be*kenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht aus dem nach außen hervorgetrete*nen und von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis muss spätestens vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, mithin Ende 1944 bis Anfang 1945 abgegeben worden sein. Soweit Personen zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Bekenntnis ablegen konnten (z. B. weil sie dafür noch zu jung waren), so kommt es für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auf das Bekenntnis ihrer Eltern an. In die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste wurden Perso*nen unabhängig davon aufgenommen, ob sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hatten (vgl. Abschnitt II Abs. 6 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13.03.1941). Der vom Rechtsgedanken des § 6 BVFG erfasste Personenkreis und der der Abteilung 3 der Volkslistenverordnung ist demzufolge nicht deckungsgleich. Allein in der Aufnahme in die Ab*teilung 3 der Deutschen Volksliste kann also kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gese*hen werden.
Gleichfalls kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum stellt die Einberufung zur Wehrmacht dar. Sie war eine gesetzliche Folge der Sammeleinbürgerung; nach dem Wehrgesetz vom 21.05.1935 (RGBl. I, 609) war jeder männliche deutsche Staatsangehörige wehrpflichtig.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:
Ihr Vater war zum Inkrafttreten der Volkslistenverordnung noch minderjährig. Die Eingruppie*rung in die Abteilungen der deutschen Volksliste bestimmt sich daher nach Ihrem Großvater bzw. Großeltern. Für das Staatsangehörigkeitsverfahren ist demnach Ihr Großvater bzw. sind Ihre Großeltern der / die maßgeblichen Vorfahre
.
Einen blauen oder grünen Volkslistenausweis haben Sie nicht vorgelegt.
Dennoch konnten Sie anhand der Unterlagen aus dem Staatsarchiv Danzig nachweisen, dass Ihre Großeltern und Ihr Vater in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen wur*den und damit die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erwarben.
Dies allein ist nach dem obigen jedoch nicht ausreichend für einen heute noch rechtswirksa*men Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Neben dem damaligen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenver*ordnung ist gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz jedoch auch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich.
Sie haben keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein solches Bekenntnis Ihrer Großel*tern bzw. auch Ihres Vaters ergeben hat.
Sie konnten damit nicht nachweisen, dass sich Ihre Großeltern bzw. Ihr Vater spätestens En*de 1944/Anfang 1945 zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist es gemäß § 30 Absatz 2 StAG erforderlich, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahr*scheinlichkeit nachgewiesen wird. Die Beweislast trägt der Antragsteller.
Ein heute noch wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihrer Großeltern und auch Ihres Großvaters auf der Grundlage der Volkslistenverordnung konnte unter diesen Vo*raussetzungen von Ihnen nicht nachgewiesen werden.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden. Diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nicht*bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StAG).
W 2014 r. został złożony przeze mnie wniosek: Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
Procedowanie trwało blisko 5 lat. Wiązało się z liczną korespondencją z BVA, różnymi archiwami. a także placówkami konsularnymi.
W czwartek nadeszła decyzja z BVA o odrzuceniu wniosku.
Zwracam się z gorącą i serdeczną prośbą, do wszystkich forumowiczów, o zapoznanie się z uzasadnieniem i wypowiedzenie się, czy jest jeszcze sens złożyć odwołanie.
Z pozdrowieniami.
P.S. Mój brat przyrodni, starszy ode mnie o 13 lat (wspólny ojciec) na tą samą dokumentacje otrzymał w latach 80 tych obywatelstwo niemieckie.
Bescheid:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Für diese Ablehnung wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 € erhoben.
Begründung:
I.
Am 10.04.2014 beantragten Sie die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehö*rigkeit.
20.12.2018
In dem Antrag gaben Sie an, die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrem Vater erworben zu haben.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bun*desverwaltungsamtes i.d.F. v. 15.12.2010).
Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird auf Antrag nur einem deutschen Staatsangehörigen ausgestellt (§ 30 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz StAG). Im Rahmen dieses Verwaltungs*verfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besit*zen.
Sie wurden am XX.XX.XXXX in Koszalin als eheliches Kind Ihrer Eltern Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx- xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx geborene Xxxxxxxxxx geboren.
Durch die Geburt erwarb das eheliche Kind eines Deutschen gemäß § 4 der zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und das nichteheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Um im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein, müssten Sie daher väterlicherseits von einem deutschen Staatsangehörigen abstammen.
Ihr Vater wurde am XX.XX.XXXX als eheliches Kind seiner Eltern Xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx und Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx geborene Xxxxxxxxx in Motodeczno geboren wohnte Ihren Antragsanga*ben nach dort bis Januar 1941, von Februar 1941 bis Juni 1942 in Alt Kischau, vom 01.07.1942 bis 08.03.1945 in Berent und danach bis zu seinem Tod in weiteren Orten in Po*len.
Wie oben bereits ausgeführt erwarb auch das eheliche Kind eines Deutschen gemäß § 4 der zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Vaters geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörig*keitsgesetzes (RuStAG) die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und das nichteheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
Um im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein, müsste Ihr Vater daher ebenfalls väterlicherseits von einem deutschen Staatsangehörigen abstammen.
Ihr Großvater wurde am XX.XX.1901 in Orle (später Arnkenhof), Kreis Berent Westpreußen geboren. Ihren Antragsangaben nach wohnte er dort bis 1925 und danach in Motodeczno. Dort fand auch die Heirat Ihrer Großeltern am XX.XX.1925 statt. Ab 01.09.1941 soll er bzw. die Familie sich in Berent aufgehalten haben. Weiterhin gaben Sie als Aufenthaltsort im Jahr 1944 Freising an. Gestorben sei er am 25.03.1983 in Großbritannien.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Großvater am XX.XX.1901 in den damaligen Grenzen Preußens geboren wurde, kann angenommen werden, dass er mit Geburt die preußische und damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
Der Geburtsort gehörte jedoch dem Gebiet in Westpreußen, das infolge des Ersten Weltkrie*ges durch den Versailler Vertrag mit Wirkung vom 10.01.1920 an Polen abgetreten wurde. Die Bewohner erwarben zum genannten Stichtag (ohne darauf gerichteten Antrag) die polnische Staatsangehörigkeit unter gleichzeitigem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ab diesem Zeitpunkt war Ihr Großvater ausschließlich im Besitz der polnischen Staatsangehö*rigkeit.
Der Ort Motodeczno fiel nach dem ersten Weltkrieg ebenfalls an Polen, so dass der Umzug und die Heirat 1925 dorthin keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen gehabt ha*ben dürfte.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. §4 RuStAG Ihres Vaters scheidet damit aus.
Ein (Wieder-) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konnte allerdings nach der Verord*nung über die Deutsche Volksliste und die Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostge*bieten vom 04.03.1941 in der Fassung der Verordnung vom 31.01.1942 (Volkslistenverord*nung) erfolgen.
Die Volkslistenverordnung wurde in den Gebieten Polens angewandt, die während des Zwei*ten Weltkrieges annektiert worden waren. Ein Teil der dort lebenden Bevölkerung erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Einzelnen hing der Erwerb zunächst davon ab, ob die maß*gebliche Person die Eintragungsvoraussetzungen des § 1 Volkslistenverordnung erfüllte. Da*nach konnte in die Deutsche Volksliste nach Abs. 3 der genannten Vorschrift eine Person ein*getragen werden, die am 26.10.1939 polnische Staatsangehörige oder an diesem Tag staa*tenlos war, zuletzt aber die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte. Besonderheiten galten für ehemalige Danziger Staatsangehörige. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit hing davon ab, in welche Abteilung der Volksliste der Betreffende einzugruppieren war. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen erwarben nach § 5 der Volkslistenverordnung vom 04.03.1941 zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit durch (künftige) Einzeleinbürgerung. Der automatische Erwerb durch Eintragung in die Abteilung 3 wurde erst durch die Änderung der Volkslistenverordnung vom 31.01.1942 eingeführt; danach erwarb die betreffende Person mit der Eintragung die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Das Volkslistenverfahren war nach Ziffer IV des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13.03.1941 be*schleunigt durchzuführen, nach Nr. 25 dieses Erlasses erhielten die in die Abteilung 3 Einge*tragenen einen grünen Volkslistenausweis.
Ein auch heute noch wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit setzt neben dem damaligen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Volkslistenver*ordnung voraus, dass es sich bei demjenigen, der nach der Maßgabe der Volkslistenverord*nung die Staatsangehörigkeit erworben hatte, um einen deutschen Volkszugehörigen gehan*delt hat. Bei der Prüfung dieser Frage muss vom Rechtsgedanken des § 6 Bundesvertriebe*nen- und Flüchtlingsgesetz i. d. F. vom 02.06.1993 (BVFG) und der zu ihm ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Danach ist deutscher Volkszuge*höriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Be*kenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht aus dem nach außen hervorgetrete*nen und von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis muss spätestens vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, mithin Ende 1944 bis Anfang 1945 abgegeben worden sein. Soweit Personen zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Bekenntnis ablegen konnten (z. B. weil sie dafür noch zu jung waren), so kommt es für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auf das Bekenntnis ihrer Eltern an. In die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste wurden Perso*nen unabhängig davon aufgenommen, ob sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hatten (vgl. Abschnitt II Abs. 6 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 13.03.1941). Der vom Rechtsgedanken des § 6 BVFG erfasste Personenkreis und der der Abteilung 3 der Volkslistenverordnung ist demzufolge nicht deckungsgleich. Allein in der Aufnahme in die Ab*teilung 3 der Deutschen Volksliste kann also kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gese*hen werden.
Gleichfalls kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum stellt die Einberufung zur Wehrmacht dar. Sie war eine gesetzliche Folge der Sammeleinbürgerung; nach dem Wehrgesetz vom 21.05.1935 (RGBl. I, 609) war jeder männliche deutsche Staatsangehörige wehrpflichtig.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:
Ihr Vater war zum Inkrafttreten der Volkslistenverordnung noch minderjährig. Die Eingruppie*rung in die Abteilungen der deutschen Volksliste bestimmt sich daher nach Ihrem Großvater bzw. Großeltern. Für das Staatsangehörigkeitsverfahren ist demnach Ihr Großvater bzw. sind Ihre Großeltern der / die maßgeblichen Vorfahre
Einen blauen oder grünen Volkslistenausweis haben Sie nicht vorgelegt.
Dennoch konnten Sie anhand der Unterlagen aus dem Staatsarchiv Danzig nachweisen, dass Ihre Großeltern und Ihr Vater in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen wur*den und damit die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erwarben.
Dies allein ist nach dem obigen jedoch nicht ausreichend für einen heute noch rechtswirksa*men Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Neben dem damaligen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenver*ordnung ist gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz jedoch auch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich.
Sie haben keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein solches Bekenntnis Ihrer Großel*tern bzw. auch Ihres Vaters ergeben hat.
Sie konnten damit nicht nachweisen, dass sich Ihre Großeltern bzw. Ihr Vater spätestens En*de 1944/Anfang 1945 zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist es gemäß § 30 Absatz 2 StAG erforderlich, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahr*scheinlichkeit nachgewiesen wird. Die Beweislast trägt der Antragsteller.
Ein heute noch wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihrer Großeltern und auch Ihres Großvaters auf der Grundlage der Volkslistenverordnung konnte unter diesen Vo*raussetzungen von Ihnen nicht nachgewiesen werden.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden. Diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nicht*bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StAG).