[cytat:izyvyxoo]Durch Gesetz vom 30. Juni 1993 wurde der § 38 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes nach § 10 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden."
- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
"(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen."
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 erhielt der § 38 Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:
"Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei."
Durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 wurden im § 38 die in Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie in Abs. 3 Satz 2 genannten Beträge geändert:
- "500 Deutsche Mark" wurden zu "225 Euro",
- "100 Deutsche Mark" wurden "51 Euro"[/cytat:izyvyxoo]
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
Rachunek będzie opiewał na kwotę 225 Euro.