To, co udało mi się znaleźć mówi, że jeśli Pani maż jest ustawowo ubezpieczony a nie prywatnie, a Pani syn żyje z Wami w De we wspólnym gospodarstwie domowym, to powinien zostać podpięty pod rodzinne ubezpieczenie.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, haben Sie die Möglichkeit, auch Ihre Kinder und sogar Ihren Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kostenfrei mitzuversichern: Nur einer zahlt und die ganze Familie ist versichert. Das ist ein großer Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber der privaten Krankenversicherung (PKV).
Eine Mitversicherung des Partners ist nur möglich, wenn er nicht mehr als 405 Euro oder bei einem Minijob nicht mehr als 450 Euro verdient. Er darf kein Beamter sein, nicht hauptberuflich selbstständig und nicht privat versichert sein.
Kinder können bis zum 23. Lebensjahr über die Familienversicherung kostenfrei versichert sein, wenn sie noch nicht selbst arbeiten. Wenn Sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, liegt die Altersgrenze bei 25.
Kinder können nicht mitversichert werden, wenn ein Ehepartner oder Partner privat versichert ist und in 2016 mehr als 4.687,50 Euro brutto im Monat verdient.
Die GKV bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Ehegatten, eingetragenen Partner und Ihre Kinder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei und damit kostenlos mitzuversichern. Das lohnt sich für Sie, wenn Sie mit einem festen Partner leben und Kinder haben. Auch Stiefkinder sowie Pflegekinder können in die Familienversicherung aufgenommen werden. Gleiches gilt für Ihr Enkelkind, wenn es bei Ihnen lebt und Sie es unterhaltet.
Damit Sie Ihre Familienmitglieder beitragsfrei mitversichern können, müssen folgende Kriterien zutreffen:
Das Familienmitglied muss in Deutschland wohnen.
Das Familienmitglied darf nicht selbst versicherungspflichtig sein und mehr als 405 Euro monatlich verdienen. Hat es einen Minijob, liegt die Grenze bei 450 Euro monatlich.
Das Familienmitglied darf nicht versicherungsfrei sein, zum Beispiel als gut verdienender Arbeitnehmer oder Beamter.
Das Familienmitglied darf nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es mehr als 18 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit verwendet.