jest pewna granica
Einkommensanrechnung ab 18 [Bearbeiten]
Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen.
Seit 2010 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 8.004 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro, 2004: 7.680 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (seit 2004 pro Monat 640 Euro). Ebenfalls nach Monaten (also Zwölfteln) bemessen werden der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Kostenpauschale.
Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden.
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen[2]. Ebenso verhält es sich mit Beiträgen eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Weiterhin werden bei einer nichtselbständigen Arbeit, wo eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge wie Direktversicherung oder Pensionskasse stattfindet, für diese Art der Altersvorsorge die Einkünfte nicht mitgerechnet. [3]
Beiträge zur Riester Rente können ebenso nicht angerechnet werden. [4]
Abzüge für vermögenswirksame Leistungen (VL) können nicht vom Einkommen abgezogen werden. [5]
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind als die Einkommensgrenze von 8.004 Euro, besteht kein Kindergeldanspruch. Das für das laufende Jahr bereits erhaltene Kindergeld muss dann komplett zurückgezahlt werden. Arbeitet das Kind allerdings in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, so besteht in dieser Zeit kein Kindergeldanspruch, so dass das Einkommen aus dieser Zeit nicht in die Berechnung des Kindergeldes für die übrigen Monate des Jahres eingeht.[6]
Im Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass es eine Verfassungsbeschwerde zum Grenzbetrag beim Kindergeld nicht zur Entscheidung annimmt, unter anderem mit der Begründung, dass diese Regelung den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich vereinfache. [7]