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paul.zaenger1976
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- 03.2010
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Tomj - poczytaj sobie wyrok - i sam określ szanse uzyskania obywatelstwa na podstawie wpisu na III Deutsche Volksliste.
Gericht:
VG Köln
Datum:
30. März 2011
Aktenzeichen:
10 K 6829/10
Typ:
Urteil
Fundstelle:
openJur 2011, 76826
Instanzengang:
Tenor
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
4
Der 1968 in Polen geborene und dort wohnhafte Kläger beantragte unter dem 31.03.2005 bei der Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er leitete seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater ab, dem am 05.07.1930 in Grätz (Grodzisk), Polen, geborenen P. K. . Dieser wurde zusammen mit seinem Vater, dem Großvater des Klägers, dem 1897 in Krone, Kreis Bromberg, geborenen X. K. , von der Zweigstelle der Deutschen Volksliste beim Landrat des Landkreises Bromberg am 13.11.1942 in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen. Der Kläger gab an, die Familie seines Großvaters habe von 1940 bis 1945 in Falkenburg, Kreis Bromberg, gewohnt, wo sein Großvater im Gemeindeamt gearbeitet habe.
5
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Heimatortskartei Westpreußen mit Schreiben vom 13.03.2007 mit, dass für den Vater und die Großeltern väterlicherseits des Klägers keine Aufzeichnungen hätten festgestellt werden können. Den von der Heimatortskartei als Zeitzeugen benannten Herrn O. befragte die Beklagte schriftlich. Er gab lediglich an, die Großeltern des Klägers gekannt zu haben. Ermittlungen zu weiteren benannten Zeitzeugen blieben ergebnislos.
6
Mit Bescheid vom 23.12.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein heute noch wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Deutschen Volksliste setze voraus, dass die maßgebliche Bezugsperson deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Dies könne für den hier maßgeblichen Großvater väterlicherseits des Klägers nicht festgestellt werden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei weder durch die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste noch durch Zeugen noch durch das Schulzeugnis des Vaters nachgewiesen.
7
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch legte der Kläger eine schriftliche Erklärung von Herrn O. vom 03.08.2010 vor. Dieser gab darin an, er sei 1924 geboren. In seiner Jugendzeit sei X. K. in der polnischen Gemeindeverwaltung in Falkenburg tätig gewesen. Sein Vater habe sehr viel Kontakt zu Herrn K. gehabt, da er kein Polnisch gekonnt habe und sich mit Herrn K. auf Deutsch habe unterhalten können. Herr K. habe seinem Vater oft bei den verschiedensten Problemen geholfen. Herr K. sei zunächst in der polnischen und dann von 1939 bis 1945 auch in der deutschen Verwaltung tätig gewesen. Er erinnere sich, dass sein Vater sich über die Möglichkeit eines solchen unmittelbaren Wechsels gewundert habe. Herr K. sei aus seiner Sicht eindeutig als Deutscher anzusehen gewesen. Er habe Deutsch gesprochen und sich auch als Deutscher geriert. Daraufhin befragte die Beklagte Herrn O. nochmals schriftlich. Herr O. gab hier an, der Vater und die Großeltern des Klägers seien als Angehörige des deutschen Volkes angesehen worden.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, auch durch die weiteren Erklärungen von Herrn O. habe ein Bekenntnis des Großvaters des Klägers zum deutschen Volkstum nicht belegt werden können. Herr O. habe hierzu keine konkreten Angaben machen können.
9
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass sein Großvater nach seiner Tätigkeit in der polnischen Verwaltung in die deutsche Verwaltung übernommen worden sei. Hieraus könne nur gefolgert werden, dass er sich eher der deutschen Seite zugehörig gefühlt habe. Auch sei in seiner Familie damals offensichtlich Deutsch als Muttersprache gesprochen worden, wie unter anderem aus den damaligen Schreiben seiner Großmutter wie auch den Schulzeugnissen hervorgehe. Seine Vorfahren, darunter sein Vater, seien in einer im Bromberger Staatsarchiv befindlichen Liste der Deutschen Bürger im Gemeindegebiet Bromberg 1946-1947 im Rahmen einer Volkszählung aufgeführt. Sein Großvater habe seinerzeit nicht gezählt werden können, da er sich in Kriegsgefangenschaft befunden habe.
10
Der Kläger beantragt die Beiziehung dieser Dokumente aus dem Bromberger Staatsarchiv durch das Gericht zum Beweis der Tatsache, dass seine Vorfahren Deutsche Bürger gewesen seien.
11
Der Kläger beantragt,
12
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 23.12.2009 und seines Widerspruchsbescheids vom 04.10.2010 zu verpflichten, ihm einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
16
Vor Rückübertragung auf die Kammer hat die Einzelrichterin Herrn O. in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2011 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
18
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
19
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20
Der Kläger ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auszustellen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangen.
Gericht:
VG Köln
Datum:
30. März 2011
Aktenzeichen:
10 K 6829/10
Typ:
Urteil
Fundstelle:
openJur 2011, 76826
Instanzengang:
Tenor
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
4
Der 1968 in Polen geborene und dort wohnhafte Kläger beantragte unter dem 31.03.2005 bei der Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er leitete seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater ab, dem am 05.07.1930 in Grätz (Grodzisk), Polen, geborenen P. K. . Dieser wurde zusammen mit seinem Vater, dem Großvater des Klägers, dem 1897 in Krone, Kreis Bromberg, geborenen X. K. , von der Zweigstelle der Deutschen Volksliste beim Landrat des Landkreises Bromberg am 13.11.1942 in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen. Der Kläger gab an, die Familie seines Großvaters habe von 1940 bis 1945 in Falkenburg, Kreis Bromberg, gewohnt, wo sein Großvater im Gemeindeamt gearbeitet habe.
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Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Heimatortskartei Westpreußen mit Schreiben vom 13.03.2007 mit, dass für den Vater und die Großeltern väterlicherseits des Klägers keine Aufzeichnungen hätten festgestellt werden können. Den von der Heimatortskartei als Zeitzeugen benannten Herrn O. befragte die Beklagte schriftlich. Er gab lediglich an, die Großeltern des Klägers gekannt zu haben. Ermittlungen zu weiteren benannten Zeitzeugen blieben ergebnislos.
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Mit Bescheid vom 23.12.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein heute noch wirksamer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Deutschen Volksliste setze voraus, dass die maßgebliche Bezugsperson deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Dies könne für den hier maßgeblichen Großvater väterlicherseits des Klägers nicht festgestellt werden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei weder durch die Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste noch durch Zeugen noch durch das Schulzeugnis des Vaters nachgewiesen.
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Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch legte der Kläger eine schriftliche Erklärung von Herrn O. vom 03.08.2010 vor. Dieser gab darin an, er sei 1924 geboren. In seiner Jugendzeit sei X. K. in der polnischen Gemeindeverwaltung in Falkenburg tätig gewesen. Sein Vater habe sehr viel Kontakt zu Herrn K. gehabt, da er kein Polnisch gekonnt habe und sich mit Herrn K. auf Deutsch habe unterhalten können. Herr K. habe seinem Vater oft bei den verschiedensten Problemen geholfen. Herr K. sei zunächst in der polnischen und dann von 1939 bis 1945 auch in der deutschen Verwaltung tätig gewesen. Er erinnere sich, dass sein Vater sich über die Möglichkeit eines solchen unmittelbaren Wechsels gewundert habe. Herr K. sei aus seiner Sicht eindeutig als Deutscher anzusehen gewesen. Er habe Deutsch gesprochen und sich auch als Deutscher geriert. Daraufhin befragte die Beklagte Herrn O. nochmals schriftlich. Herr O. gab hier an, der Vater und die Großeltern des Klägers seien als Angehörige des deutschen Volkes angesehen worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, auch durch die weiteren Erklärungen von Herrn O. habe ein Bekenntnis des Großvaters des Klägers zum deutschen Volkstum nicht belegt werden können. Herr O. habe hierzu keine konkreten Angaben machen können.
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Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass sein Großvater nach seiner Tätigkeit in der polnischen Verwaltung in die deutsche Verwaltung übernommen worden sei. Hieraus könne nur gefolgert werden, dass er sich eher der deutschen Seite zugehörig gefühlt habe. Auch sei in seiner Familie damals offensichtlich Deutsch als Muttersprache gesprochen worden, wie unter anderem aus den damaligen Schreiben seiner Großmutter wie auch den Schulzeugnissen hervorgehe. Seine Vorfahren, darunter sein Vater, seien in einer im Bromberger Staatsarchiv befindlichen Liste der Deutschen Bürger im Gemeindegebiet Bromberg 1946-1947 im Rahmen einer Volkszählung aufgeführt. Sein Großvater habe seinerzeit nicht gezählt werden können, da er sich in Kriegsgefangenschaft befunden habe.
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Der Kläger beantragt die Beiziehung dieser Dokumente aus dem Bromberger Staatsarchiv durch das Gericht zum Beweis der Tatsache, dass seine Vorfahren Deutsche Bürger gewesen seien.
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Der Kläger beantragt,
12
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 23.12.2009 und seines Widerspruchsbescheids vom 04.10.2010 zu verpflichten, ihm einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
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Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
16
Vor Rückübertragung auf die Kammer hat die Einzelrichterin Herrn O. in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2011 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
18
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
19
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20
Der Kläger ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auszustellen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangen.
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