Na stronie Bundesverwaltungsamt wyraznie pisze, ze w niektorych przypadkach zlozenie nowego wniosku o Staatsangehörigkeitsausweis moze sie wiazac z jego anulowaniem...
Ten przepis z 12-latami jest nowy, jakas szansa to jest, ale nie wiem, jak oni to w praktyce licza. Mialas przez pelne 10 lat jeden paszport, i od minimum 2 lat nastepny, czyli w sumie od 12 lat paszport?
Czy o wystawienie nowego Staatsangehörigkeitsausweisu wystapilas po 28 sierpnia 2007 roku?
Podstawa prawna § 3 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz
i
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern om 19. Oktober 2007
zum
Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970)
3.2 Erwerb durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger (sog. Ersitzung)
Der besondere Erwerbsgrund in Absatz 2 knüpft an eine zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Stellen trotz Nichtbestehens oder nachträglichen Wegfalls der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Anfechtung der Vaterschaft, an und dient der Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, für die die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte ist, z.B. beim Wahlrecht, im
Beamtenrecht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 2 kann frühestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 28. August 2007 festgestellt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger noch andauerte.
Der Betroffene muss mindestens 12 Jahre lang von deutschen Stellen als Deutscher behandelt worden sein.
Deutsche Stellen sind Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehörigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und die Standesämter.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem
bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Die Aufzählung in Satz 2 ist daher nicht abschließend.
Der Betroffene darf die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten haben; d.h. er darf weder die deutschen Stellen über das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit getäuscht noch einen diesbezüglichen Irrtum aufrechterhalten haben. Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind in der Regel vom Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen. Nicht zu vertreten hat es daher der Betroffene, wenn er von deutschen Stellen falsch unterrichtet worden ist oder wenn sich die bisherige Rechtsauslegung, z.B. aufgrund von Gerichtsentscheidungen, geändert hat.
Der Erwerbsgrund der Ersitzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem ursprünglich der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen worden war, z.B. beim Abstammungs- oder ius-soli-Erwerb nach § 4 auf den Zeitpunkt der Geburt, beim Erklärungserwerb nach § 5 auf den Zeitpunkt der Erklärung, beim Erwerb durch Adoption nach § 6 auf den Zeitpunkt der Annahme als Kind. Die Regelung über die Erstreckung der Ersitzung auf die Abkömmlinge dient der Klarstellung.