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kiniax
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- 03.2012
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ür bestimmte in § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgeführte beschränkt
steuerpflichtige Einkünfte, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben.
Der Schuldner der Vergütungen (Lizenznehmer) hat den Steuerabzug für Rechnung
des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Lizenzgeber) vorzunehmen und
an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, wenn ihm die Freistellungsbescheinigung
vom Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt der Zahlung nicht vorliegt.
Er ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 6 EStG).
Da ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen besteht ist
eine Teilfreistellung (5% Reststeuer) bzw. Teilerstattung bis zur Höhe des Reststeuersatzes
möglich.
In der Anlage übersende ich Ihnen den Vordruck zum Antrag nach § 50d EStG auf
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von Abzugsteuer
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in der polnischen Sprachfassung und
die Reststeuersatztabelle.
Den Vordruck finden Sie auch auf der Internetseite des Steuerlichen
Info-Centers unter:
SIC-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern - Formulare
Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, vom Antragsteller unterschrieben und
mit der Ansässigkeitsbestätigung der zuständigen polnischen Steuerbehörde
versehen einzureichen.
Dem Antrag ist eine Kopie des Lizenzvertrages beizufügen.
Der Antrag ist zu richten an das:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St III 3
53221 Bonn
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Steuerliches Info-Center
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
steuerpflichtige Einkünfte, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben.
Der Schuldner der Vergütungen (Lizenznehmer) hat den Steuerabzug für Rechnung
des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Lizenzgeber) vorzunehmen und
an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, wenn ihm die Freistellungsbescheinigung
vom Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt der Zahlung nicht vorliegt.
Er ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 6 EStG).
Da ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen besteht ist
eine Teilfreistellung (5% Reststeuer) bzw. Teilerstattung bis zur Höhe des Reststeuersatzes
möglich.
In der Anlage übersende ich Ihnen den Vordruck zum Antrag nach § 50d EStG auf
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von Abzugsteuer
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in der polnischen Sprachfassung und
die Reststeuersatztabelle.
Den Vordruck finden Sie auch auf der Internetseite des Steuerlichen
Info-Centers unter:
SIC-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern - Formulare
Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, vom Antragsteller unterschrieben und
mit der Ansässigkeitsbestätigung der zuständigen polnischen Steuerbehörde
versehen einzureichen.
Dem Antrag ist eine Kopie des Lizenzvertrages beizufügen.
Der Antrag ist zu richten an das:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St III 3
53221 Bonn
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Steuerliches Info-Center
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn