pciuch hat Recht.
Das Kindergeld wird als negative Steuer gezahlt - an Steuerpflichtige. Wer, wie, was regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG); uns interessiert hier besonders, daß sich § 64 (der, den die Familienkassen so lieben) nun mal auf die in § 62 definierten Berechtigten bezieht (eine freihändige Umdeutung hat das FG Neustadt m.E. zu Recht verworfen). Mal sehen, was der BFH entscheidet.
Bis dahin empfehle ich

VO (EU) Nr. 987/2009, Artikel 60, Absatz 1, Satz 3!
Warum? Darum: Er regelt klar, daß nur ein vom primär Berechtigten im EU-Ausland gestellter Antrag auf deutsches (Differenz-) Kindergeld eine Sperrwirkung gegenüber dem inländischen sekundär Berechtigtem entfaltet. Sinn dieser Vorschrift ist genau die, zu verhindern, daß zum schlechten Schluß gar keine Familienleistung für ein Kind fließt. Da die von den Familienkassen genannte Möglichkeit, vom Ausland aus Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zu beantragen, bisher nach m.E. auch nicht funktioniert (kann sie nach § 1 BKGG - Berechtigte - auch nicht!), empfehle ich, durch den Steuerpflichtigen in D KiGe zu beantragen (unter Berufung auf § 62 Abs. 1 EStG, sowie auf Artikel 60, Absatz 1, Satz 3 VO (EU) Nr. 987/2009). UND wer ganz sichergehen will: der EU-ausländische Elternteil beantragt gleichzeitig KiGe in Nürnberg - denn: KiGe wird nur rückwirkend, sondern nur ab Antragsdatum gezahlt. Das wird dann die Reise nach Nürnberg - aber nicht nach Jerusalem.
Und zwischendurch: gegen ablehnende Bescheide Widerspruch einlegen, gegen deren Ablehnung beim Finanzgericht klagen. Sonst gibt's keine Nachzahlung. Zum Schluß werden sie zahlen - direkt oder via Nürnberg.
Hoffe das war jetzt bildend - und falls nötig, macht mal jemand 'nen schönen Polnisch-Text daraus.