Tu przedstawiam 5. Achtung: Neue Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz!
Das Finanzgericht Rheinland - Pfalz hat in seinem Urteil vom 23.03.2011 entschieden, dass ein in Polen lebender Elternteil nicht den deutschen Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld unterliegt und damit - nicht - Berechtigter im Sinne von § 64 Abs.2 EStG ist.
Damit wird wie hier vertretene Rechtsauffassung untermauert. Die Familienkassen haben mit Ihrer Strategie zwar eine richtige Intention verfolgt: Das Kindergeld soll direkt beim Aufenthaltsort der Kinder ankommen.
Das Problem ist dabei nur, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Die Familienkasse hat es jedoch zusätzlich den Polen und anderen EU Bürgern erheblich erschwert, das Kindergeld zu erhalten, denn für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen aus Polen wird deutschlandweit von eine einzigen Familienkasse bearbeitet. Die Bearbeitung eines Antrags dauert nicht selten länger als ein halbes Jahr. Es werden neue Kindergeldnummern vergeben und die Korrespondenz zwischen Behörde und Anspruchssteller gestaltet sich nicht zuletzt wegen der sprachlichen Barriere sehr schwierig.
Durch das neue Urteil kann diesem Procedere nun ein Ende bereitet werden. Das bedeutet, dass der in Deutschland lebende und arbeitende Elternteil an sofort wieder einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse an seinem Wohnort stellen kann. Dieser Antrag sollte jedenfalls juristisch fundiert begründet werden, denn es ist davon auszugehen, dass sich die neue Rechtsprechung des Finanzgerichts noch nicht in allen Familienkassen „rumgesprochen" hat.
Dipl.-Jur. Paul Witkowski
Beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die polnische Sprache
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