P
Pogodniak
Praktyk
- Dołączył
- 07.2010
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Widerspruchsverfahren to nie jest II instancja. Verwaltungsgerichty sa od weryfikowania kazdej decyzji administracyjnej, jesli wnioskodawca nie zgadza sie z odwolaniem.
Przed Verwaltungerichtem (VG) jest najpierw pierwsza instancja, potem jest mozliwosc odwolania do II instancji (Oberverwaltungsgericht)
Ty ciagle piszesz o Volksliscie, a przepis o "zasiedzeniu" to jest zupelnie inna kwestia. Jesli urzad podjal bledna decyzje w sprawie obywatelstwa (jego ojca) znajac fakty nie polegajace na celowym oszustwie, to bledna decyzja tego urzedu sie "uprawomocnia" po 12 latach, co jest wyraznie stwierdzone w wyroku tej kobiety z Tajlandii.
Jedyna niejasna kwestia do konca jest to, czy to zasiedzenie "przechodzi" na dziecko takiej osoby.
Der Kläger hat seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zu vertreten.
In der sich anschließenden Zeit haben im Wesentlichen die deutschen Stellen ihr Verhalten selbst zu vertreten, nicht jedoch der Kläger. Nach der Begründung zu der ab dem 28 August 2007 gültigen Fassung des § 3 Abs. 2 StAG heißt es in der Bundestagsdrucksache (16/5065, S. 454):
„Soweit jemand wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln, ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere die Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2).“
Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass nur ein Verhalten dem Erwerb entgegenstehen soll, das vorwerfbar ist und das, soweit es um das Verschweigen geht, Wissen und Kenntnisse betrifft, die in der Sphäre des Betroffenen liegen. Wenn es sich dagegen um Kenntnisse handelt, die den deutschen Behörden ohnehin bekannt sind und die diese nur wegen eines Irrtums oder aus Nachlässigkeit nicht berücksichtigen, kann der Einzelne auf weitere Mitteilungen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch deutsche Stellen zu Recht verzichten. So lag es aber hier, weil den deutschen Behörden sowohl die Ehescheidung als auch die Vaterschaftsaberkennung bekannt war. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das zuständige Standesamt der Meldebehörde Kenntnis gegeben hat aber auch aus den bestehenden Mitteilungspflichten für die Amtsgerichte (Anordnung für die Mitteilungen in Zivilsachen, MiZi vom 1. Juni 1998).
Przed Verwaltungerichtem (VG) jest najpierw pierwsza instancja, potem jest mozliwosc odwolania do II instancji (Oberverwaltungsgericht)
Ty ciagle piszesz o Volksliscie, a przepis o "zasiedzeniu" to jest zupelnie inna kwestia. Jesli urzad podjal bledna decyzje w sprawie obywatelstwa (jego ojca) znajac fakty nie polegajace na celowym oszustwie, to bledna decyzja tego urzedu sie "uprawomocnia" po 12 latach, co jest wyraznie stwierdzone w wyroku tej kobiety z Tajlandii.
Jedyna niejasna kwestia do konca jest to, czy to zasiedzenie "przechodzi" na dziecko takiej osoby.
Der Kläger hat seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zu vertreten.
In der sich anschließenden Zeit haben im Wesentlichen die deutschen Stellen ihr Verhalten selbst zu vertreten, nicht jedoch der Kläger. Nach der Begründung zu der ab dem 28 August 2007 gültigen Fassung des § 3 Abs. 2 StAG heißt es in der Bundestagsdrucksache (16/5065, S. 454):
„Soweit jemand wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln, ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere die Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2).“
Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass nur ein Verhalten dem Erwerb entgegenstehen soll, das vorwerfbar ist und das, soweit es um das Verschweigen geht, Wissen und Kenntnisse betrifft, die in der Sphäre des Betroffenen liegen. Wenn es sich dagegen um Kenntnisse handelt, die den deutschen Behörden ohnehin bekannt sind und die diese nur wegen eines Irrtums oder aus Nachlässigkeit nicht berücksichtigen, kann der Einzelne auf weitere Mitteilungen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch deutsche Stellen zu Recht verzichten. So lag es aber hier, weil den deutschen Behörden sowohl die Ehescheidung als auch die Vaterschaftsaberkennung bekannt war. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das zuständige Standesamt der Meldebehörde Kenntnis gegeben hat aber auch aus den bestehenden Mitteilungspflichten für die Amtsgerichte (Anordnung für die Mitteilungen in Zivilsachen, MiZi vom 1. Juni 1998).
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